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   OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 501/11   

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https://dejure.org/2012,49519
OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 501/11 (https://dejure.org/2012,49519)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.09.2012 - 3 K 501/11 (https://dejure.org/2012,49519)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 (https://dejure.org/2012,49519)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Organisationsentscheidung des Landkreises für Erbringung der Leistungen des Rettungsdienstes durch Eigenbetrieb; Aufwand für Einsatzleitstelle

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen auf Grund einer Satzung in Sachsen-Anhalt; Umlagefähigkeit des Aufwands für den Betrieb einer eigenen Einsatzsleitstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen auf Grund einer Satzung in Sachsen-Anhalt; Umlagefähigkeit des Aufwands für den Betrieb einer eigenen Einsatzsleitstelle

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Halle, 22.03.2012 - 3 A 157/09

    Rettungsdienste: Submissionsmodell unterfällt dem Vergaberecht!

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 501/11
    Dagegen erhob ein weiterer Genehmigungsbewerber, die (...) Rettungsdienst GmbH, Klage beim Verwaltungsgericht Halle (3 A 157/09 HAL) und beim Oberlandesgericht Naumburg (1 Verg 4/09).

    Das Verwaltungsgericht Halle hob die der Bietergemeinschaft erteilte Genehmigung mit Urteil vom 22. März 2012 - 3 A 157/09 HAL - auf.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2015 - 3 L 151/12

    Verhältnis der Erteilung einer Genehmigung für den bodengebundenen Rettungsdienst

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 501/11
    Über den Antrag der Bietergemeinschaft auf Zulassung der Berufung - 3 L 151/12 - ist noch nicht entschieden.
  • VG Halle, 22.03.2012 - 3 A 893/10

    Rücknahme einer Genehmigung zur Teilnahme am bodengebundenen Rettungsdienst wegen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 501/11
    Die dagegen erhobene Klage der Bietergemeinschaft wies das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 22. März 2012 - 3 A 893/10 HAL - ab.
  • OLG Naumburg, 28.10.2010 - 1 U 52/10

    Schadensersatzanspruch eines Bieters wegen Teilnahme an einem mangelhaften

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 501/11
    Ferner verurteilte das Oberlandesgericht Naumburg den Antragsgegner mit Urteil vom 28. Oktober 2010 - 1 U 52/10 (Hs) - zum Schadensersatz.
  • BGH, 09.06.2011 - X ZR 143/10

    Rettungsdienstleistungen II

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 501/11
    Die Revision wies der Bundesgerichtshof zurück (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.2011 - X ZR 143/10 -).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 501/11
    Der auf die Feststellung, dass die Satzung unwirksam gewesen ist, gerichtete Hilfsantrag ist zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1983 - 4 N 1/83 - Rdnr. 9 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2010 - 3 K 495/08

    Zur Frage der Gültigkeit einer Verordnung über die Schiedsstelle für den

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 501/11
    Die Entscheidung der Schiedsstelle ist eine einseitige hoheitliche Regelung der Benutzungsentgelte durch die Schiedsstelle, eine Behörde (vgl. OVG LSA, Urt. v. 23.06.2010 - 3 K 495/08 - Rdnr. 17 ) in der Form eines Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 VwVfG.
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 501/11
    Die gesetzlichen Krankenkassen sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Fahrtkosten ihrer Versicherer zu tragen; sie können diese Last im Grundsatz nicht ausschließen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.01.1997 - 2 K 3/95 - UA, S. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2015 - 3 K 236/13

    Gebühren- bzw. Entgeltsatzungen für Rettungsdienstleistungen und eine

    Überdies werde daran erinnert, dass der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 - festgestellt habe: "Welche personelle, sachliche und organisatorische Ausgestaltung erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Organisation vorzuhalten ist, ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage, für deren Beantwortung dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ein weiter Ermessensspielraum eröffnet ist".

    Die gesetzlichen Krankenkassen sind nämlich nach § 60 i. V. m. § 133 SGB V verpflichtet, die Kosten der in Anspruch genommenen Rettungsdienstleistungen bzw. -transporte (Fahrten) für ihre Versicherten zu tragen; sie können diese Last im Grundsatz auch nicht ausschließen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.09.2012 - 3 K 501/11 - mit Hinweis auf OVG LSA, Urt. v. 22.01.1997 - 2 K 3/95 -, UA S. 8).

    Dass sie im Einzelfall einen Teil der Belastung nach § 133 Abs. 2 SGB V zu Lasten der Versicherten von sich abwenden können, ändert daran nichts; denn jedenfalls räumt diese Möglichkeit die Rechtsbeeinträchtigung nicht aus (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.09.2012, a. a. O.; Urt. v. 22.01.1997, a. a. O.) und lässt eine mögliche Rechtsverletzung nicht entfallen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 47 Rdnrn. 88 ff.).

    Der Senat hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 - (juris) zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA a. F. ausgeführt:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12

    Rettungsdienst; Gebühren; Berliner Feuerwehr; Rettungstransportwagen (RTW);

    Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 14. Juli 2015 - 3 K 236/13 - (juris Rn. 168 ff., unter Hinweis auf Urteil vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 - zu § 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA a.F.) zutreffend ausgeführt: "Welche personelle, sachliche und organisatorische Ausgestaltung erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Organisation vorzuhalten ist, ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage, für deren Beantwortung dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ein weiter Ermessensspielraum eröffnet ist".
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

    Das macht übrigens in besonderer Weise die Berliner Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 16. Dezember 1970 deutlich, nach der für die Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr Gebühren erhoben werden und wonach gebührenrechtlich auch die Berliner Feuerwehr als öffentliche Einrichtung i.S.v. § 3 GebBeitrG fungiert (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 19; s. etwa auch für den Rettungsdienst OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 -: jeweils Benutzungsgebührenpflicht).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.05.2017 - 3 L 201/16

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen durch ein unzuständiges Kommunalorgan

    Der 3. Senat habe mit Urteil vom 19. September 2012 (- 3 K 501/11 -, juris Rn. 29) entschieden, dass die Entscheidung des Trägers des Rettungsdienstes, die Leistungen durch seinen Eigenbetrieb selbst zu erbringen, eine nach seinem Ermessen zu bestimmende Organisationsentscheidung sei.

    Allerdings hat der Senat zur Frage der Leistungserbringung durch Dritte und die Möglichkeit der Eigenerbringung im Rahmen der vorherigen Fassung des Rettungsdienstgesetzes darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber in atypisch gelagerten Einzelfällen auch die Eigenerbringung zugelassen habe, was angesichts der gesetzlichen Pflicht des Trägers, jederzeit einen funktionsfähigen Rettungsdienst vorzuhalten, auch die Entscheidung zur Eigenerbringung der Leistung rechtfertigen könne (OVG LSA, Urteil vom 19. September 2012, a.a.O. Rn. 29).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2022 - 3 K 87/21

    Normenkontrolle von Gebühren- bzw. Entgeltsatzungen für Rettungsdienstleistungen

    Das im Urteil des Senats vom 19. September 2012 (3 K 501/11) herausgearbeitete Ermessen der Aufgabenträger hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" des Betriebs von einräumigen Leitstellen dürfte sich mit Blick auf die verstrichenen zehn Jahre mittlerweile auf Null reduziert haben.

    Im Übrigen griffen die Antragsteller die Eigenerbringung von Rettungsdienstleistungen ebenfalls an (bspw. Urteil des Senats vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 -).

    Wie der Träger diese Interessen ausgleicht und welchen Elementen er bestimmendes Gewicht beimisst, obliegt unter Berücksichtigung des in § 2 RettDG LSA (vergleichbar mit § 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 RettDG LSA) zum Ausdruck gebrachten Leitgedankens einer qualitativ hochwertigen und flächendeckenden Versorgung mit Rettungsdienstleistungen der Beurteilung des für den Rettungsdienst verantwortlichen Trägers (im Einzelnen: vgl. Urteil vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 - juris Rn. 31; Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O. Rn. 169).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 25.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

    Das macht übrigens in besonderer Weise die Berliner Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 16. Dezember 1970 deutlich, nach der für die Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr Gebühren erhoben werden und wonach gebührenrechtlich auch die Berliner Feuerwehr als öffentliche Einrichtung i.S.v. § 3 GebBeitrG fungiert (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 19; s. etwa auch für den Rettungsdienst OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 -: jeweils Benutzungsgebührenpflicht).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2020 - 1 L 30.19

    Festsetzung von Entgelten für Krankentransportleistungen der Feuerwehr

    Dies entspricht bei einer Anfechtung von Entscheidungen einer Schiedsstelle nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder der ganz überwiegenden Ansicht in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 20. November 2015 - 5 A 290/14 - juris Rn. 14; OVG Magdeburg, Urteil vom 19.09.2012 - 3 K 501/11 - juris Rn. 26; OVG Schleswig, Urteil vom 15. Juli 2008 - 4 LB 13/07 - juris Rn. 38, unter Hinweis auf VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 3 A 249/03 - juris Rn. 18 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 730/03 - juris Rn. 20; VGH München, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 25 C 00.1271 - juris Rn. 2 f.; VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013 - 7 A 1809/12 - juris Rn. 12 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 38.08 - juris Rn. 35 ff.).
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